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Wann muss ich als Fotoassistent oder Fotopraktikant selber für einen Schaden haften?

Oft  hantiert man mit teurer Technik, hat auf einer Fotoproduktion den längsten Arbeitstag und trägt zudem eine große Verantwortung für den Ablauf und die Daten. Dennoch sind wir Fotopraktikanten oder Fotoassis auf einem Fotojob die am schlechtesten bezahlten Kräfte und in vielen Fällen für Schäden auch noch voll haftbar.
Grund genug sich die Frage zu stellen: Wer zahlt eigentlich wirklich, wenn ein Schaden passiert? Lange bin ich davon ausgegangen, dass das immer die Sache des Fotografen ist. Leider sieht es aber ganz anders aus:

1. Testarbeiten

Egal, ob man als Praktikant für einige Tage bei einem Fotografen „reinschnuppert“ oder als Fotoassistent zum Testarbeiten auf einen Fotojob mitkommt, wenn man einen Schaden verursacht, ohne einen Arbeitsvertrag zu haben, sieht es schlecht aus.
Denn der weitverbreitete Glaube, dass im Notfall die Privathaftpflicht des Praktikanten oder Fotoassis einspringt, ist leider nicht richtig. Auch geht die Idee, den Schaden der Versicherung als privates Missgeschick verkaufen zu wollen, oft nach hinten los. Wie der Name schon sagt, deckt eine Privathaftpflicht  nur die Schäden ab, die im privaten Rahmen passieren und dazu gehören weder ein Praktikum noch Testarbeiten.
In einigen Privathaftpflichtpolicen gibt es immerhin eine sogenannte „Babysitterklausel“, die Schäden im Rahmen von „kleinen“ Arbeitsverhältnissen abdeckt. Was allerdings eine Versicherung noch als „kleines Arbeitsverhältnis“ im privaten Umfeld wertet, ist von Fall zu Fall abhängig.

– somit gilt: Grundsätzlich ist der Praktikant oder Fotoassistent  beim „Reinschnuppern“ oder Testarbeiten voll für alle Schäden haftbar, die er selber verursacht. Fällt ihm also das Digitalrückteil herunter oder schädigt er eine Person am Set, muss er privat voll haften. Die einzige Möglichkeit, sich davor zu schützen, ist eine Berufshaftpflichtversicherung.
– Die private Haftpflicht des Fotoassis / Praktikanten deckt Schäden beim Testarbeiten nicht ab. Bei kleineren Schäden kann man – sofern der Vertrag eine „Babysitterklausel“ vorsieht –  je nach Versicherungsgesellschaft Glück haben und der Schaden wird reguliert. Sicher ist das aber keinesfalls.
– Kommt es zu einem Arbeitsunfall, bei dem man selbst verletzt wird, gibt es keinen Schutz durch die Berufsgenossenschaft.

2. Fest-freie Mitarbeit als Fotoassistent oder Fotopraktikant

Nach dem Testarbeiten folgt bei vielen oft ein Praktikum oder eine fest-freie Fotoassistenz. Leider haben wenige Fotografen Lust, einen Praktikanten oder Assistenten anzumelden bzw. einen Arbeitsvertrag zu schließen. Der Praktikant oder Fotoassistent kommt einfach jeden Tag zum Fotografen und bekommt Geld am Monatsende, oft auch nur „auf die Hand“ oder darf immer an den Tagen eine Rechnung stellen, an denen er auf einem Fotojob mit dabei ist. Faktisch handelt es sich dabei zwar um ein festes Arbeitsverhältnis, allerdings liegt in einem Schadensfall die Beweislast für dessen Bestehen beim Fotoassi / Praktikanten. Der Fotograf wird sich darauf berufen, dass es sich eher um eine Testarbeit / Aushilfsarbeit gehandelt hat.

Kann ein Arbeitsverhältnis nicht bewiesen werden, heißt es auch hier: der Fotopraktikant oder Fotoassistent ist für alle Schäden voll haftbar. Kommt es zu einem Sach- oder Personenschaden, so muss er diesen privat regulieren. Erleidet er einen Arbeitsunfall, hat er keinen Schutz durch die Berufsgenossenschaft. Die einzige Möglichkeit, sich davor zu schützen, ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen oder einen festen Arbeitsvertrag mit dem Fotografen auszuhandeln.

3. Freie Mitarbeit als Fotoassistent

Kommen wir zu der häufigsten Konstellation: Der Fotoassistent ist als Freiberufler gebucht.
Hier ist es am Deutlichsten: Der Fotoassistent ist Selbständig und haftet natürlich für alle Schäden, die er verursacht. Das heißt, jeder Schaden am Equipment, an Daten, oder an Personen ist von ihm zu ersetzen. Dazu gehören neben den direkten Kosten z.B. auch Schmerzensgeld oder Schäden aus Arbeitsunfähigkeit. Hier können schnell sehr hohe Beträge zusammenkommen und die einzige Möglichkeit, sich davor zu schützen, ist auch in diesem Fall eine Berufshaftpflichtversicherung.
Zudem ist der Assistent auch für sich selbst verantwortlich, wenn er selbst durch einen Arbeitsunfall ausfällt. In der Berufsgenossenschaft ist er nicht automatisch versichert. Insofern sollte  hier über eine Absicherung nachgedacht werden, z.B. im Rahmen eines Krankentagegeldes in der Krankenversicherung oder  durch die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Sinnvoll wäre sicherlich die Ergänzung durch eine private Unfallversicherung.

4. Festangestellte Fotoassistenten / Fotopraktikanten

Wer als Assistent oder Praktikant fest angestellt ist, ist fein raus. Denn Angestellte gelten juristisch als „Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers“ und sind über den Arbeitgeber versichert. Hat der Arbeitgeber es versäumt, eine Betriebs oder Berufshaftpflicht abzuschließen, haftet er selbst für die Schäden, die ein Angestellter Praktikant oder Assistent verursacht. Festangestellte Fotoassis oder Fotopraktikanten müssen sich somit keine Gedanken machen, wenn ein Schaden passiert. Auch sind festangestellte Assistenten oder Praktikanten automatisch in der Berufsgenossenschaft abgesichert. Ein weiterer Vorteil, falls es zu einem Arbeitsunfall kommt und man einige Monate nicht arbeiten kann.
Eine Ausnahme von diesen „Rundum-Schutz“ ergibt sich allerdings bei grob fahrlässigem Handeln. Wer also z.B. nachts als Letzter geht, die Studiotür nicht abschließt und am nächsten morgen ist das Studio ausgeräumt, der hat u.U. „schlechte Karten“. Zwar wird in ständiger Rechtssprechung die Höhe der Schadensersatzpflicht des Angestellten an dessen Lohn bemessen, allerdings bleibt im Zweifelsfall dennoch eine beachtliche Haftungssumme bestehen.

Fazit:

Außer diejenigen, die mit Arbeitsvertrag fest angestellt sind, haftet ein Fotopraktikant / Fotoassi für Schäden vollständig selbst. Ohne eine auf den Beruf zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung ist das ein gefährliches Spiel.
Kann man die Reparaturkosten für eine heruntergefallene Hasselblad/Digiback von 10- 20.000€ eventuell noch selber zahlen, kommen bei Personenschäden ganz andere Forderungssummen zusammen. Auch sollte sich jeder gut überlegen, was passiert, wenn er durch einen Arbeitsunfall für einige Wochen pausieren muss. Eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft oder eine Krankentagegeld Absicherung  im Rahmen der Krankenversicherung kann dann ein Segen sein.

Eine Berufshaftpflicht als Fotoassistent oder Fotograf kann man bei vielen Versicherungen abschließen. Ich hatte selber einmal eine Fotografen-Berufshaftpflicht von einer großen Versicherung, die zwar für mich so sinnlose Dinge wie „Schäden am Grundwasser durch den fotografischen (nicht vorhandenen) Betrieb“ abdeckte aber ansonsten vorne und hinten einfach nicht zum Berufsbild eines Fotoassistenten und Fotografen passte.
Viele der Fotografen, für die ich dann assistiert habe, sind selber bei Andreas Mathiessen versichert und so hatte  auch ich dort als Assistent meine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Vorteil ist, dass er seit Jahren nichts anderes macht, als Fotoassistenten, Fotografen, Fotoequipment und Fotoproduktionen zu versichern und er sich dementsprechend gut mit den Besonderheiten des Berufes auskennt. Da auch bei einem Schaden die Abwicklung bei mir gut funktioniert hat, kann ich ihn persönlich guten Gewissens empfehlen: Andreas Mathiessen / kameraversicherung.de

Ob man zudem noch in die Berufsgenossenschaft eintritt, bleibt Jedem selber überlassen. Ich finde es eine gute Sache, doch dazu in einem folgenden Artikel mehr.

 

Bild: © bnpdesignstudio /veer

 

 

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